Satzung Bürgerschützengilde Selm - Beifang

Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Bürgerschützengilde Selm- Beifang 1735 e.V.. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lünen, unter der Nummer 1215 des Vereinsregisters eingetragen und hat seinen Sitz in Selm- Beifang, 59379 Selm.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
Zweck des Vereins ist die gesellige Unterhaltung und Förderung von Traditionen und Bürgersinn. Die Gilde ist weder politisch noch konfessionell gehalten. Sie verfolgt nicht eigentliche wirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Kein Mitglied erhält Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

 1. der Verein hat:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
 
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen   
   werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
3. Das neue Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.
 
4. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben, können von der 
    Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zu beachten.
 
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können nach wiederholter Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied ab 18 Jahren besitzt ein Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind Mitglieder ab 18 Jahren.
 
Im Regelfall muss der/die Königsanwärter/-in mindestens drei Jahre Vereinsmitglied sein. Über Ausnahmen entscheidet der enge Vorstand.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a)       durch Tod
b)       durch schriftliche Austrittserklärung
c)       durch Ausschluss (Vorstandsmehrheit)
bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende
 
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat vor   
Abschluss des Kalenderjahres zu erklären. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu
bezahlen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, in der nächsten Jahreshauptversammlung Berufung einzulegen. Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn 3/4 der Anwesenden für den Ausschluss stimmen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jegliches Anrecht an den Verein.

§ 7
Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird durch die jeweilige Jahreshauptversammlung bestimmt. Beiträge sind mittels Banklastschrift-verfahren für neue Mitglieder zu entrichten. Bei derzeitigen Barzahlungen, bzw. Hauskassierungen gilt diese Regelung nicht, sollte jedoch das Bestreben sein den Zahlungsverkehr durch Lastschriftverfahren abzuwickeln.
 
Bei Nichteinhaltung der Zahlung und erfolgloser Aufforderung, binnen einer Frist von 6 Monaten den Beitrag zu leisten, kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
 
Alle Einnahmen des Vereins sind nur für die Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. (s.§2)

§ 8
Leitung des Vereins

Der enge Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem 1. Schriftführer
dem Zahlmeister
dem Oberst
 
Die Vorsitzenden des Vorstandes leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die beiden Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
 
Alle zwei Jahre wird in der Jahreshauptversammlung die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl im Amt. Im Schützenfestjahr finden keine Vorstandswahlen statt. Sie verschieben sich dann um ein Jahr.
 
Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommis-sionen zu zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das der Sitzungsleiter gegenzuzeichnen hat. Im Falle einer Pattsituation bei Abstimmungen im engen Vorstand, gilt der Antrag als abgelehnt.
 
Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem 1. Schriftführer
dem Zahlmeister
dem Oberst
dem amtierenden König
den Beisitzern
dem Kassierer
dem Hauptmann
dem Major
dem Bataillonsspieß
den Kompanieführern
dem amtierenden Gipsvogelkönig
den Schießleitern
 
Eine Erweiterung des Gesamtvorstandes durch den engen Vorstand ist bei Bedarf möglich.

§ 9
Zahlmeisteraufgaben und Kassenprüfung

Der Zahlmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle  
Einnahmen und Ausgaben, welche er dem Vorstand auf Verlangen jederzeit vorzulegen hat. Mit
der Kasse ist eine persönliche Haftung verbunden. Alle Geldbeträge ab 250,00 € sind auf die
jeweiligen Konten bei der Sparkasse Lünen, Zweigstelle Selm, bzw. bei der Volksbank
Selm-Bork- Altlünen e.G. einzuzahlen.
Zahlungsausgaben bedürfen immer der Unterschrift des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des 2. Vorsitzenden.
Bankvollmacht haben nur der Zahlmeister und der 1. Vorsitzende (zu Kontrollzwecken) gemeinsam. In den Jahreshauptversammlungen hat der Zahlmeister ausführlich Bericht zu erstatten, nachdem zuvor zwei gewählte Kassenprüfer eine Revision vorgenommen haben. Die Kassenprüfer werden jedes Jahr wechselseitig neu gewählt.

§10
Ehrenamt und Vergütungen

Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kostenaufwand, wie Telefongebühren, Porto, Schreibmaterial, etc. kann erstattet werden.

§ 11
Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, von einem gleichberechtigten Stellvertreter geleitet. Die Einladungen müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte erfolgen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
 
1.       Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
2.       Entlastung des Vorstandes
3.       Eventuell anfallende Wahlen des Vorstandes
4.       Wahl der Kassenprüfer
5.       Satzungsänderung
6.       Verschiedenes
 
Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
 
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht mit zu zählen. Bei Vereinsbeschlüssen zählt nur ein Dafür oder Dagegen (BGH-Urteil). Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12
Außerordentliche Versammlungen

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
 
Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe eines Grundes verlangen.
 
Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen, wie die in §11 aufgeführten.

§13
Zustimmung der Mitglieder

Bei folgenden Punkten ist die Mehrheit von ¾ der in der Versammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
  1. Änderung der Satzung
    Wird eine Bestimmung daraus geändert, die die Gemeinnützigkeit berührt, neu einfügt oder aufhebt, so ist das Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Auflösung oder Verschmelzung
    Auflösung oder Verschmelzung der Bürgerschützengilde Selm- Beifang 1735 e.V., wenn nicht mindestens 50 Mitglieder sich entschließen, die Gilde weiter zu führen.
    Beide vorstehenden Punkte können nur aus einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, wenn diese auf der Tagesordnung zur Beschlussfassung angekündigt sind.
Zur Änderung des Zweckes der Gilde ist die Zustimmung aller erschienen Mitglieder notwendig.

§14
Auflösung der Bürgerschützengilde

Bei Auflösung der Gilde oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes soll das Vermögen an das Rote Kreuz in Selm überwiesen werden.

§15
Schützenfeste und Vereinslokal

Alle drei Jahre soll ein Schützenfest gefeiert werden.
Das jeweilige Vereinslokal muss immer in der Jahreshauptversammlung neu gewählt werden.

§16
Eintragung in das Vereinsregister

Die Bürgerschützengilde Selm-Beifang 1735 e.V. ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lünen,Nummer 1215 vom 27.Januar 2006. Die vorstehende Satzung wurde am 12.03.2005 in der Jahreshauptversammlung einstimmig beschlossen.